GESETZESÄNDERUNGEN

D DSG, Bundesgesetz über den Datenschutz

 

Gültig ab: 1. Januar 2008

Erläterungen zu den Änderungen vom 17. Dezember 2004 und vom 24. März 2006 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)
(Autor: Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB)

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V VVG, Versicherungsvertragsgesetz

 

Gültig ab: 1. Januar 2006

 
Seit 1. Januar 2006 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Die vertraglichen Beziehungen zwischen Versicherungsnehmer (Konsument) und Versicherung (Versicherer) wurden konsumentenfreundlicher gestaltet.

Die vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers (VVG Art. 3) wird erst per 1. Januar 2007 wirksam, damit wurde den Versicherer genug Zeit eingeräumt, die nötigen Änderungen vorzunehmen.

Nebst dem revidierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erfahren auch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie die dazugehörige Aufsichtsbehörde (AVO) eine entsprechende Änderung. Die Erlasse beinhalten für Versicherungsvermittler relevante Neuerungen.

Gültigkeit der Neuerungen im VVG
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen gelten für alle Neuabschlüsse ab 1.1.2006 sowie für alle bestehenden Verträge, unabhängig den dort getroffenen Vereinbarungen.

Folgende Änderungen treten in Kraft:

Anzeigepflichtverletzung (VVG Art. 6 und 8)
Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn der Versicherte eine wichtige Tatsache unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, die Einfluss auf den Vertragsabschluss oder die Risikoeinschätzung hat.

Bisher konnte der Versicherer bei einer Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten, ohne eine Leistung erbringen zu müssen. Dies ist in Zukunft nicht mehr möglich. Der Versicherer kann die Leistung nur dann verweigern, wenn er nachweist, dass die verschwiegene Tatsache den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst hat. Zudem kann der Versicherer neu nicht mehr rückwirkend vom Vertrag zurücktreten; es gilt nur noch ein Kündigungsrecht.

Teilbarkeit der Prämie (VVG Art. 24)
Bei Auflösung des Versicherungsvertrages aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen vor Ablauf des Versicherungsjahres gilt zukünftig die Teilbarkeit der Prämie. Dies bedeutet, dass der Versicherer dem Kunden die nicht verbrauchte Prämie anteilmässig zurückerstatten muss. Im Fall einer Kündigung des Vertrages im Schadenfall innerhalb des ersten Vertragsjahres gilt diese Teilbarkeit der Prämie nicht.

Handänderung und Konkurs (VVG Art. 54 und 55)
Bei Handänderung (Eigentümerwechsel) und Konkurseröffnung geht der Versicherungsvertrag nicht mehr auf den Erwerber über, sondern fällt von Gesetzes wegen dahin. Auswirkungen:

  • Kündigung bzw. Rücktritt durch den Versicherer entfällt.
  • Für Schäden nach der Handänderung besteht kein Versicherungsschutz mehr.

Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung.

Informationspflicht des Versicherers (VVG Art. 3)
Der Versicherer ist verpflichtet, die Kundinnen und Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. So muss der Kunde in verständlicher und transparenter Form über den Versicherer und die Beschaffenheit des Produktes aufgeklärt werden, im Einzelnen über:

  • Die versicherten Risiken
  • Den Umfang des Versicherungsschutzes
  • Die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers
  • Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages
  • Die für die Überschussermittlung und -beteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen, Verteilungsgrundsätze und - methoden
  • Die Rückkaufs- und Umwandlungswerte
  • Die Bearbeitung der Personendaten, einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten

Diese Angaben müssen dem Versicherungsnehmer so übergeben werden, dass er sie kennt, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der AVB und der vorerwähnten Informationen sein.

Informationspflicht des Arbeitgebers (VVG Art. 3)
Bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, sind die Arbeitgeber neu verpflichtet, ihre Mitarbeitenden über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten. Zu denken ist hier primär an Verträge in den Bereichen der Krankentaggeld- und UVG-Zusatzversicherung.
Wesentliche Inhalte sind u.a. Gegenstand der Versicherung, Örtlicher Geltungsbereich, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Übertrittsrechte in die Einzelversicherung, Leistungsumfang, Obliegenheiten im Versicherungsfall, Folgen beim vertragswidrigen Verhalten, Datenschutz.

Aufsicht über die Versicherungsvermittler (VVG Art. 34)
Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat der Versicherer für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.

Versicherungsvermittler, wie auch Broker unterstehen neu der Versicherungsaufsicht. Die Details sind im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) definiert. Für ungebundene Vermittler besteht eine Eintragungspflicht ins Register.
Beim ersten Kundenkontakt muss der Vermittler den Konsumenten über folgende Punkte informieren:

  • Identität und Adresse des Vermittlers
  • Art und Bindung gegenüber Versicherungsunternehmen
  • Träger der Haftung bei fehlerhafter Beratung
  • Bearbeitung der Personendaten

V VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz

 

Gültig ab: 1. Januar 2006

Mit der Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wurde die Versicherungsvermittlung per 1. Januar 2006 in der Schweiz unter die Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) gestellt.

Ziel ist die Erstellung eines öffentlichen Registers, in das sich Vermittler unter bestimmten Bedingungen eintragen lassen müssen.

Definition Vermittler (VAG Art. 40)
Vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.

Vermittler (VAG Art. 43)
Vermittler sowie Broker, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind, gelten als ungebundene Vermittler. Diese Vermittler müssen sich beim Bundesamt für Privatversicherung (BPV) registrieren lassen.

Den übrigen Vermittlern (Gebundenen) ist es frei, sich in das Register eintragen zu lassen.

Finanzielle Sicherheit (VAG Art. 44)
Neben einer ausreichenden beruflichen Qualifikation sind auch finanzielle Sicherheiten notwendig. Für den Eintrag ins Register ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen finanziellen Sicherheit erforderlich, die mindestens 2 Millionen Franken betragen muss.

Zertifizierung VBV
Das BPV beurteilt für die Zertifizierung der Vermittler bezüglich fachlicher, persönlicher und finanzieller Voraussetzungen. Die VBV Zertifizierung oder eine entsprechende Äquivalenz bilden somit eine der Voraussetzungen für die Registrierung. Nur wer die Prüfung erfolgreich absolviert, hat Anspruch auf die VBV Zertifizierung. Der VBV bietet vor den jeweiligen Prüfungsterminen einen vorbereitenden Lehrgang an. Wer sich durch den VBV zertifizieren lässt, ist berechtigt, den Titel ''Versicherungsvermittler VBV'' zu tragen.

Informationspflicht (VAG Art. 45)
Nach neuem Gesetz unterliegen zudem alle Vermittler den Informationspflichten nach VAG Art. 45. Gemäss dieser Bestimmung müssen die Vermittler bei Kontaktaufnahme mindestens über folgende Punkte informieren:

  • Identität und Adresse des Vermittlers
  • Ob die von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen stammen
  • Die Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen
  • Die Person, welche im Haftungsfall belangt werden kann
  • Wie die Bearbeitung der Personendaten erfolgt

Mit diesen Anforderungen soll der Vermittler für den Konsumenten transparenter und überprüfbar werden. Die Verletzung der Informationspflicht des Vermittlers führt zu einer Busse.